Freistellung
Im Vierten Teil des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, § 43 bis 48, ist der Anspruch auf Freistellung geregelt. Danach können Personen über 16 Jahren, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, einen Antrag auf bezahlte Freistellung stellen. Sind die Vorausstetzungen erfüllt, kann nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und bei Fortzahlung von Bezügen gewährt werden.
- Antrag auf Freistellung

- Antrag für den Arbeitgeber zur Rückerstattung

- Gesetz zur Zusammenführung und Änderung von Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe

Nähere Informationen:
Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main
51.D17 – Juleica / Freistellung
Eschersheimer Landstraße 241-249
60320 Frankfurt am Main
Tel.: 069 212-33987
Fax: 069 212-30788
e-Mail:
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